Neuregelungen bei Verbriefungen: Art. 122a CRD II und die Harmonisierungsproblematik der §§ 18a, 18b KWG
Dieser Beitrag befasst sich mit der Umsetzung des Art. 122a der RL 2009/111/EG durch die §§ 18a und 18b KWG und den dadurch verschärften Rahmenbedingungen für Verbriefungen. Von den neuen aufsichtsrechtlichen Vorschriften betroffen sind alle Institute, die in der Rolle eines Originators, Sponsors oder Investors an einer Verbriefungstransaktion partizipieren. Nachfolgend werden sowohl die für die Marktteilnehmer relevanten Neuregelungen der Originatoren-, Sponsoren- und Investorenpflichten als auch einige damit verbundene Problemstellungen bzgl. der Pflichtenzuweisung erläutert. Hierbei hat sich v. a. die Originator-/Investor-Problematik herauskristallisiert, die insbes. dann gegeben ist, wenn ein Originator in seine eigene Transaktion investiert.
I. EinleitungMit Einführung der §§ 18a und 18b Kreditwesengesetz (KWG) und deren Inkrafttreten zum 31.12.2010 erfolgte die Umsetzung der Anforderungen des Art. 122a der RL 200...
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