Niedersächsisches FG: Rückwirkende Anwendung des § 8b Abs. 10 KStG im Jahr 2007
Niedersächsisches FG, Urteil vom 6.7.2011 6 K 119/09, rkr.
Die zeitliche Erstreckung der Anwendung des § 8b Abs. 10 KStG i. V. m. § 34 Abs. 7 S. 9 KStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl. I 1912) auf zu Beginn des Jahres vollzogene Wertpapierleihgeschäfte stellt keine verfassungswidrige Rückwirkung dar.
Das FG hatte über die Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Anwendungsregel (§ 34 Abs. 7 S. 9 KStG) zu § 8b Abs. 10 KStG zu entscheiden. § 34 Abs. 7 S. 9 KStG sieht vor, dass § 8b Abs. 10 KStG erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007, also auch auf Wertpapierleihgeschäfte, die vor Inkrafttreten der Neuregelung vollzogen wurden, anzuwenden ist.
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